Ein bisschen Qualm darf sein…

und muss für einen Mitarbeiter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15 – Presse-Nr. 22/16) auszuhalten sein – jedenfalls wenn sein Arbeitsplatz in Hessen ist und (hoffentlich) Fortuna mit am (Roulette)tisch sitzt.


Das BAG hat sich brandaktuell mit diesem Fall auseinandergesetzt:
Der Kläger des arbeitsgerichtlichen Streits arbeitet in einem in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er ist bzw. war bislang im Durchschnitt zu zwei Diensten in der Woche von jeweils sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum zur Arbeit eingeteilt. Innerhalb des Casinos ist das Rauchen in eben diesem Raum und im Barbereich erlaubt. In dem Raucherraum ist eine Klimaanlage sowie eine Be- und Entlüftungsanlage vorhanden. Der klagende Arbeitnehmer verlangt(e) von seiner Arbeitgeberin, ihm einen – vollständig – tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.


Dies sind die in diesem Fall interessierenden Normen:
• § 5 Abs. 1 ArbStättV bestimmt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Der Arbeitgeber hat nach dieser Vorschrift ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen, soweit dies für den genannten Zweck erforderlich ist.

 

• Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

 

• Nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) ist das Rauchen verboten in (…) Gaststätten (…).

 

• § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG bestimmt schließlich, dass das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 HessNRSG nicht in Spielbanken gilt.

 

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG (LAG Hessen, Urteil vom 13.03.2015 – 3 Sa 1792/12) hat die dagegen gerichtete Berufung des klagenden Mitarbeiters zurückgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Neunten Senat des BAG erfolglos:


Das BAG bestätigte zunächst, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV einen grundsätzlichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat. Die beklagte Arbeitgeberin müsse Schutzmaßnahmen aber nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen – damit wies das BAG auf § 5 Abs. 2 ArbStättV hin. Die Beklagte habe außerdem in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG Gebrauch gemacht, wonach das Rauchen in Spielbanken – in Grenzen – zulässig ist. Das BAG kam im Wege der Subsumtion zu dem Schluss, dass die Arbeitgeberin mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlich begrenzten Dienste des Klägers in diesen Räumen ihre Verpflichtung erfüllt hat.


Bitte beachten Sie, dass der Gesundheitsschutz in Bezug auf das Rauchen in den Bundesländern unterschiedlich ausgeprägt ist. So ist etwa der Freistaat Bayern nicht damit einverstanden, dass Rauchringe empor steigen, wenn Black Jack gespielt wird.
Falls Sie Fragen dazu haben, welche Rechte und Pflichten Ihnen in dieser Hinsicht oder allgemein wegen dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erwachsen, beraten wir Sie gerne.