Der Telefonanschluss des Betriebsrats oder die immer währende Frage, was erforderlich ist …

Nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Norm regelt also, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat (und auch dessen einzelnen Mitgliedern) für seine Tätigkeit zu ersetzen und welche Sachausstattung er ihm zu ermöglichen hat. Das klingt einfach, ist es in den Praxis aber nicht. Welche Kosten der Arbeitgeber im Einzelfall zu tragen und wie er den Betriebsrat sächlich auszustatten hat, ist Gegenstand zahlreicher – auch gerichtlicher – Auseinandersetzungen. § 40 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bestimmt eindeutig, dass der Arbeitgeber alle Kosten, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind, zu tragen hat. Damit kreist nahezu jeder Streit um die Frage, was erforderlich ist. Dies zu prüfen und darzulegen, ist dem Betriebsrat aufgegeben. Seine Entscheidung dürfen die Arbeitsgerichte nur begrenzt kontrollieren. Man geht davon aus, dass der Betriebsrat selbst am besten weiß, was er für seine Arbeit benötigt. Dem Betriebsrat ist es allerdings versagt, die Erforderlichkeit nur an seinen eigenen Interessen bzw. denen der Arbeitnehmer zu messen. Er hat die – berechtigten – Belange des Unternehmens ebenso zu berücksichtigen.

Kosten fallen etwa an, wenn der Betriebsrat die Hilfe Dritter benötigt, z. B. diejenige eines Dolmetschers, weil große Teile der Belegschaft ausländischer Herkunft sind. Ein Evergreen des Betriebsverfassungsrechts sind die Kosten von Rechtsstreitigkeiten: Darf der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen? Auch das entscheidet wieder die Erforderlichkeit. Also ja, wenn gesetzlich Anwaltszwang besteht. Also nein, wenn der Betriebsrat evident aussichtlos ein Arbeitsgericht bemüht. Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Sach- und Rechtslage es nahelegen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wir werden diesen Punkt an anderer Stelle vertiefen.

Praktisch relevant ist auch stets die Frage, ob und inwieweit sich der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers fortbilden darf. Nun, er darf sich zweifelsohne schulen lassen. Dem Arbeitgeber begegnet aber häufig der Fall, dass der in Süddeutschland ansässige Betriebsrat Schulungen in Norddeutschland buchen möchte – oder umgekehrt. Erforderlich? Natürlich kommt es wieder auf den Einzelfall an (Gibt es die Schulung nur dort etc.).
Viel Diskussionsraum nimmt auch die erforderliche Sachausstattung des Betriebsrats ein. Welcher PC „muss“ es sein?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 20.04.2016 - 7 ABR 50/14 - Pressemitteilung Nr. 18/16) hatte brandaktuell den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen und/oder muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss schaffen?

Das BAG führt aus: Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, verlangen, dass ihm ein Internetzugang und eigene E-Mail-Adressen eingerichtet werden. Der Arbeitgeber kann diese Ansprüche dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk ermöglicht, das für sämtliche Arbeitsplätze des Unternehmens genutzt wird. Allein die abstrakte Gefahr, dass der Arbeitgeber die damit einhergehenden technischen Kontrollmöglichkeiten missbräuchlich ausnutzen könnte, verpflichte ihn nicht, dem Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang einzurichten.

Der Siebte Senat des BAG bestätigte damit die Vorinstanzen (zuletzt LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2014 – 16 TaBV 92/13).

Falls Sie überprüft haben möchten, was dem Betriebsrat im Einzelnen zusteht, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.