
Seit dem Jahr 2000 kann ein Arbeitsverhältnis nur schriftlich gekündigt werden, § 623 BGB. Das bedeutet auch, dass der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen muss, § 126 Abs. 1 BGB. Wer ein Arbeitsverhältnis kündigen will, kann das also weder per Fax noch Email noch SMS noch WhatsApp erklären.
So weit, so gut. Die schriftliche Kündigung muss dem anderen Vertragsteil dann vor allem zugehen, um rechtliche Folgen auszulösen. Wichtig ist freilich, dass die Kündigungserklärung überhaupt
zugeht. Der Kündigende sollte allerdings auch wissen, wann sein (Noch-)Vertragspartner das Kündigungsschreiben erhalten hat. So beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang zu laufen. Mit dem
Zugang einer Arbeitgeberkündigung wird zudem die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in Gang gesetzt, § 4 KSchG.
Die Arbeitsgerichte sind permanent gefordert, über das „ob“ und das „wann“ des Zugangs von Arbeitsgeberkündigungen zu entscheiden. Wo sind also die Fallstricke?
Man muss unterscheiden, ob das Kündigungsschreiben einen Anwesenden oder Abwesenden erreichen soll. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
der abwesend ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Erstaunlich oft erhalten Mitarbeiter die postalisch versendete Kündigung ihres Arbeitgebers nicht. Solche Erklärungen haben
immer den berühmten „Beigeschmack“ – dies hilft dem Arbeitgeber aber nicht weiter. Ihn trifft die Beweislast für den Zugang des Kündigungsschreibens; jede Diskussion über die Zuverlässigkeit der
Post u. ä. ist müßig.
Manche Arbeitgeber versenden das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein. Hieran ist problematisch, dass dem Mitarbeiter der Benachrichtigungsschein zugeht, das Kündigungsschreiben aber
bei der Post gelagert wird. Der Zugang i. S. d. § 130 Abs. 1 BGB findet erst statt, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben bei der Post abholt, was spät oder gar nicht passieren kann. Besser ist es,
das Einwurf-Einschreiben zur Versendung zu wählen. Auf der Homepage der Deutschen Post lässt sich der sog. „Sendeverlauf“ (auch: Sendungsverfolgung) ansehen, d. h. es wird der Zugang der Post
beim Mitarbeiter angezeigt. Wasserdicht ist diese Variante allerdings auch nicht: Mancher Arbeitnehmer behauptet, einen „leeren“ Umschlag erhalten zu haben. Auch daraus kann man lernen und
schickt vorzugswürdig einen Boten/Kurier, um die Kündigung zuzustellen. Wichtig ist, dass die Kündigung nicht vom Geschäftsführer/Vorstand überbracht wird, denn dieser ist gesetzlicher Vertreter
des Arbeitgebers. Als solcher ist er im Rechtsstreit Partei; er kann nicht Zeuge sein. Um der leidigen Diskussion zu entgehen, „ob etwas in dem Umschlag war“, sollte der Arbeitgeber den
Boten/Kurier darüber aufklären, dass der Briefumschlag ein Kündigungsschreiben enthält.
Beim Zugang unter Anwesenden wird das Kündigungsschreiben persönlich überreicht. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung verlangt für einen Zugang, dass der Arbeitnehmer vom Kündigungsschreiben
Kenntnis nehmen kann. Wenn etwa während eines Personalgesprächs ein Blatt Papier – die Kündigung – in einem Stapel von Unterlagen „abgelegt“ wird, wird der Mitarbeiter kaum Kenntnis nehmen
können. Wie ist die Rechtslage, wenn dem Mitarbeiter ein verschlossener Umschlag überreicht wird? Auch damit durften sich die Arbeitsgerichte schon vielfach beschäftigen. Ein verschlossenes
Kuvert ermöglicht keine Kenntnisnahme. Man wird aber wohl im Bereich der sog. Zugangsvereitelung angelangen, wenn der Arbeitnehmer bei der Übergabe gesagt bekommt, dass der Umschlag ein
Kündigungsschreiben enthält.
Beim Zugang (oder eben Nichtzugang) einer Kündigung kommt es also häufig zu Skurrilitäten. Neben den hier angesprochenen Fällen gibt es zahlreiche weitere Problemfelder – u. a. die verschiedenen
Fallgruppen der Zugangsvereitelung, der Übergabe der Kündigung an minderjährige Kinder im Haushalt oder an Nachbarn etc.
Da Sie Zugangsprobleme viel Zeit, Geld (evtl. längere Kündigungsfrist) und nicht zuletzt Nerven kosten können, beraten wir Sie gerne im Detail.