Abwicklungsvertrag – Ausscheiden durch einseitige Erklärung – Schriftform

Der Gesetzgeber hat eine sinnvolle Entscheidung getroffen, indem er seit dem Jahr 2000 in § 623 BGB vorgibt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedarf (dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag). Erklärungen wie „Ich kann Sie hier nicht mehr ertragen“ werden meistens mündlich abgegeben und mit dem Schriftformerfordernis wird zumindest eine erste Hürde geschaffen, sich klar zu artikulieren; vor allem aber befinden sich die Beteiligten in einer einfachen Beweissituation.


Wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, schließen die Parteien häufig einen Abwicklungsvertrag, um offene Punkte zu regeln (Resturlaub, Rückgabepflichten u. ä.). Wenn zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Abwicklungsvertrags und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) einige Wochen oder gar Monate liegen, vereinbaren manche Vertragsparteien, dass sich der Arbeitnehmer vor dem verabredeten Beendigungszeitpunkt durch eine einseitige Erklärung vom Arbeitsverhältnis lösen darf. In diesem Zusammenhang wird nicht unbedingt an das Formerfordernis des § 623 BGB gedacht; für den Arbeitnehmer liegt es nahe, eine Email zu schreiben. Das BAG (Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14) hat jüngst entschieden, dass die Erklärung des Arbeitnehmers vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen muss. Damit gilt § 126 Abs. 1 BGB: Der Erklärende muss eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen.