Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung

Die spätere Klägerin hatte sich bei der Lufthansa für die Ausbildung zum Piloten beworben. Sie ist 161,5 cm groß – und damit laut Fluggesellschaft zu klein, um Pilot werden zu können. Die Bewerberin wurde abgelehnt.


Der einschlägige Tarifvertrag nennt als Einstellungsvoraussetzung eine Körpergröße von 165 bis 198 cm. Entsprechendes findet sich in der bei der Lufthansa geltenden Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin verlangte von der Lufthansa und deren Tochtergesellschaft Entschädigung nach § 15 AGG und Schadenersatz. Sie berief sich darauf, durch ihre Ablehnung aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt zu werden. Die 165-cm-Grenze treffe wesentlich mehr Frauen als Männer. Diese Diskriminierung sei auch nicht gerechtfertigt. Der Flugverkehr sei auch dann sicher, wenn kleinere Bewerber berücksichtigt werden würden.


Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos (zuletzt LAG Köln, Urteil vom 25.06.2014 – 5 Sa 75/15). Das LAG Köln erachtete die Berufung schon als unzulässig, weil sich die Klägerin nicht ausreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt habe. Ansprüche gegen die Tochtergesellschaft sehe man aber grundsätzlich schon. Gegenüber der Lufthansa verhielte sich das teilweise anders, weil diese im Entscheidungsfall nicht Arbeitgeber im Sinne des AGG sei.


Wegen verschiedener Rechtsfragen (u. a. Ist die Aussicht auf eine teilweise bezahlte Schulung schadensersatzfähig? War die Berufung wirklich als unzulässig zu verwerfen? Wie ist es zu werten, wenn sich andere Fluggesellschaften mit einer geringeren Körpergröße zufrieden geben?) wurde gespannt nach Erfurt geschaut. Die Parteien verglichen sich allerdings am 18.02.2016 vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 638/14).