Ein neuer § 611a für das BGB

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16.11.2015 den Referentenentwurf zur Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes veröffentlicht. Neben Neuregelungen zur Leiharbeit – die wir schon angesprochen haben – sieht der Entwurf einen neuen § 611a BGB vor.


Dieser neue § 611a BGB soll aus drei Absätzen bestehen: § 611a Abs. 1 BGB–E definiert den Arbeitsvertrag (nicht das Arbeitsverhältnis!). Die Vorschrift fixiert außerdem den – für jede Vertragstypenklassifizierung geltenden – Grundsatz, dass bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklicher Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung letztere maßgeblich ist.


§ 611a Abs. 2 BGB–E greift die in Absatz 1 genannten Kriterien „Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation“ und „Unterliegen von Weisungen“ auf. Im Zuge einer wertenden Gesamtbetrachtung soll anhand von acht – allerdings nicht abschließenden – Kriterien festgestellt werden, ob die beiden oben genannten Kriterien vorliegen.
§ 611a Abs. 3 BGB–E rundet all dies ab, indem das Bestehen eines Arbeitsvertrages widerleglich vermutet wird, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV festgestellt hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Wir werden zu der geplanten Neuregelung noch gesondert Stellung nehmen.