Insolvenzrechtliche Anfechtung von Entgeltzahlungen bei Freistellung

Unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, können gemäß § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden. Eine Zahlung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Leistung gegenübersteht.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14) hat jüngst hervorgehoben, dass nicht nur die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit entgeltlich erfolgt, sondern auch die Entgeltfortzahlung zum Beispiel an Feiertagen und während des Urlaubs. Hier wird zwar der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ durchbrochen; der Arbeitgeber erfüllt aber mit solchen Zahlungen Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Nach dem BAG gilt dies aber nicht, wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt wird. Dann soll eine unentgeltliche Leistung vorliegen.
Entgeltlich soll die Leistung wiederum sein, wenn die Freistellung auf Arbeitsmangel zurückgeht.


Pressemitteilung Nr. 65/15