Ausschlussfrist im Insolvenzplan berührt nicht den materiell-rechtlichen Anspruch

Im Entscheidungsfall (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 559/14) sah ein Insolvenzplan vor, dass Klagen gegen bestrittene Forderungen innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des den Plan bestätigenden gerichtlichen Beschlusses anhängig zu machen seien. Andernfalls würden die Forderungen bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden. Der Kläger meldete den wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 113 Satz 3 InsO vorgesehenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle an; seine Forderung wurde bestritten. Der Kläger erhob erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist Leistungsklage. Er vertrat die Ansicht, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen Anspruch auf dem Klageweg verfolgen zu können.
Das BAG wies darauf hin, dass eine Ausschlussfrist in einem Insolvenzplan lediglich die Verteilung der Masse regelt, den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht berührt. Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger würden nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere steht eine solche Klausel der Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht entgegen.


Pressemitteilung Nr. 58/15