Annahmeverzug – Kündigungsschutzklage – Verjährung

Die zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage entwickelten Grundsätze können auf die in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelte Hemmung der Verjährung nicht übertragen werden. Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.


§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfordert eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wird nicht – wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt – über den „Anspruch“ im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als entscheidende Vorfrage für Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugslohn gestritten.


BAG, 24.06.2015 – 5 AZR 509/13