Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Wahlart nach dem Mitbestimmungsgesetz

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen, § 9 Abs. 1 MitbestG. Nach § 9 Abs. 2 MitbestG wird in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern unmittelbar gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.


Das MitbestG lässt in seinem § 3 (Definition der Arbeitnehmer) offen, ob auch Leiharbeitnehmer Arbeitnehmer im Sinne des MitbestG sind und an der Aufsichtsratswahl teilnehmen dürfen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jüngst bestätigt (BAG, Beschluss vom 04.11.2015 ‑ 7 ABR 42/13), dass die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs vor allem von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt. Für die im Gesetz in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG vorgesehene Regelwahlart hat das BAG entschieden, dass jedenfalls wahlberechtige Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen sind. Der Siebte Senat weist darauf hin nicht darüber entschieden haben zu müssen, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung als Arbeitnehmer im Sinne des MitbestG zu berücksichtigen sind.