Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte ungerechtfertigte Zahlungen rückgängig zu machen. Gemäß § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und damit in der sogenannten „kritischen Zeit“ erfolgt ist, u. a. angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, der dies „auf diese Art“ nicht beanspruchen konnte. Dann liegt eine sogenannte inkongruente Deckung vor.
Demnach sind Zahlungen, die einem Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto des Arbeitgebers zufließen, grundsätzlich inkongruent.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.10.2015 – 6 AZR 538/14) stellte jüngst klar, dass eine Entgeltzahlung an einen Arbeitnehmer ausnahmsweise kongruent und nicht gemäß § 131 InsO anfechtbar
ist, wenn sich das Konto des Dritten als Geschäftskonto des Arbeitgebers darstellt und das Arbeitsentgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist. Im
Entscheidungsfall wickelte der Arbeitgeber und spätere Insolvenzschuldner vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem
Sohn eröffnet worden war. Der Sohn nutzte das Konto nicht. Auch die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses an über dieses Konto erfüllt worden.