Diskriminierung eines Schwerbehinderten – Beweislast

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.10.2015 – 10 Ca 4027/15) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger sitzt seit einem Unfall im Rollstuhl und ist schwerbehindert. Er behauptet, sein Arbeitgeber versuche ihn seitdem durch rechtswidriges Verhalten aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Man habe ihm u. a. eine Abstellkammer als Arbeitsplatz im Kleinbetrieb zugewiesen und versucht, die Kommunikation mit anderen Mitarbeiten zu verhindern. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt.


Das ArbG Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung statt. Die Klage wegen der ordentlichen Kündigung hatte keinen Erfolg, weil der gesetzliche Kündigungsschutz im Kleinbetrieb nicht greift. Die Diskriminierungsvorwürfe des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht bestätigt: Der Kläger habe nicht dargetan und bewiesen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren Maßnahmen gezielte Diskriminierungen darstellen. Es fehle nach dem Vortrag des Mitarbeiters schon an ausreichenden Indizien für eine solche Annahme.


Das Arbeitsgericht bestätigt zunächst nur die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung. Es zeigt aber auch, dass nicht schon ein Vortrag für die Annahme einer Diskriminierung genügt, der möglicherweise auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung hindeutet.