Keine Haftung für ein unabwendbares Ereignis

Ein von einem Mähwerk eines Traktors bei Mähen des Fahrbahnrandes an einer Bundesstraße  hochgeschleudertes Holzstück beschädigte einen vorbeifahrenden Pkw. Die Klage auf Schadenersatz aus Amtshaftung gegen das Land hatte keinen Erfolg. Zwar wurde der Traktor nicht nur als Arbeitsgerät, sondern auch als Fortbewegungsmaschine eingesetzt, jedoch ist eine Haftung nach § 17 III StVG ausgeschlossen, weil sich das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen  als ein unabwendbares Ereignis darstellen würde. Unabwendbarkeit bedeutet nicht Unvermeidbarkeit! Die Durchführung der erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ist ausreichend. Im konkreten Fall haben die Gerichte das Aufstellen einer mitführbaren Schutzplane, den Einsatz eines weiteren Fahrzeugs sowie das vorherige Absuchen der zu beschneidenden Fläche auf Steine als wirtschaftlich unzumutbar bei einer großen Fläche angesehen. Es sei ausreichend, dass der Traktor mit dem angebrachten Mähausleger dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und über eine eigene Sicherheitseinrichtung (Kettenschutz) verfügt.


(OLG Hamm vom 03.07.2014, Az. 11 U 169/14, aus NJW Spezial20/2015)