Verkehrsrecht, Schadensrecht

Bei beschädigter Motorradkleidung einschließlich Helm ist ein Ersatz geschuldet ohne Abzug „neu für alt“. Begründet wird dies damit, dass ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern einerseits und eine Vermögensvermehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung andererseits nicht eintritt, weil die Schutzkleidung ausschließlich der Sicherheit dient.


(OLG München vom 26.06.2015, Az. 10 U 2581/13, Quelle: NJW Spezial 16/2015)