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Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Kosten der Reparatur laut Gutachten des Sachverständigen mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall liegen. Lässt der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren, kommt eine Aufspaltung der Reparaturkosten in einen vom Schädiger auszugleichenden (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil nicht in Betracht.
BGH vom 02.06.2015, Az. VI ZR 387/14, Quelle: NJW 40/2015)