Frachtrecht

Der Frachtführer haftet nicht, wenn die Beschädigung des Frachtgutes auf einen Verladefehler des Absenders zurückzuführen ist., Art. 17 I CMR i. V. m. Art. 17 IV c CMR. Ein solcher Fahl wurde angenommen, als es bei einer Notbremsung zu einer Höherstauung der Ladung kam, wobei die Beladung die behördlich genehmigte Transporthöhe überschritten hatte.


(BGH vom 19.03.2015, Az. I ZR 190/13, Quelle: NJW 40/2015)