Schadensrecht

Ein Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums sieht vor, dass künftig gemäß § 844 II S. 1 BGB der Schädiger im Fall vertraglicher Unterhaltspflichten des Getöteten haftet.
Ein neuer § 844 a BGB soll ein Angehörigenschmerzensgeld festlegen. Bislang können nahen Angehörigen ein Schmerzensgeld nur dann verlangen, wenn sie aufgrund der Tötung oder schweren Verletzung des Geschädigten durch die besondere Schwere des Schocks selbst eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit körperlichen Folgeerscheinungen erleiden. Der neue § 844 a BGB sieht bei einer schuldhaften Tötung vor, dass Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Eltern und Kinder des Getöteten einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Die Höhe des Schmerzensgeldes soll in der Regel bei besonders gravierenden Fällen zwischen EURO 5.000,00 und EURO 10.000,00 liegen. Das Mitverschulden des Geschädigten soll sich mindernd auswirken.


(Quelle: PHi 4/2015)