Verkehrsrecht

Die Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände eines Schadensfalles kann bei  besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis kommen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss. Der Gesichtspunkt des Mitverschuldens lässt diese Möglichkeit aber nur ausnahmsweise zu.


(BGH vom 28.04.2015, Az. VI ZR 206/14, Quelle: NJW Spezial 14/2015)