Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH

Der BGH hat mit Beschluss festgestellt, dass eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft trotz Löschung ausnahmsweise dann rechts- und parteifähig bleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Wertlose Forderungen sind allerdings nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.


(BGH vom 20.05.2015, Az.: VII ZB53/13, Quelle: NJW18/2015)