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Der Besteller eines Werks, das in Schwarzarbeit mangelhaft ausgeführt wurde, hat gegen die beauftragte Firma keine Gewährleistungsansprüche und auch keine sonstigen (Rück-) Zahlungsansprüche. (BGH vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14)
Der Besteller eines Werks, das in Schwarzarbeit mangelhaft ausgeführt wurde, hat gegen die beauftragte Firma keine Gewährleistungsansprüche und auch keine sonstigen (Rück-) Zahlungsansprüche. (BGH vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14)