Außerordentliche Kündigung – Nutzung von Arbeitsmitteln zur Herstellung privater „Raubkopien“

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst (Urteil vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, Pressemitteilung Nr. 36/15) entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer privatbeschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung von Arbeitsmitteln zum eigenen oder kollegialen Gebrauch kopiert. Das soll unabhängig davon gelten, ob das Verhalten des Arbeitnehmers zugleich einen strafbewehrten Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellt.
Das BAG hat herausgestellt, dass es gleichgültig ist, ob bzw. welche Maßnahmen der Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ebenfalls private „Raubkopien“ mit Arbeitsmitteln hergestellt haben, ergriffen hat. Der gekündigte Arbeitnehmer kann die verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich nicht damit angreifen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist. Unerheblich ist nach dieser Rechtsprechung auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung seines dienstlichen Computers grundsätzlich erlaubt hat.