Die Anwendung der Vorschriften des Mindestlohngesetztes (MiLoG) wirft weiterhin zahlreiche Fragen auf. Das gilt auch für die Logistikbranche. Der Transport von Gütern hört nicht an der Landesgrenze auf. Damit stellt sich die Frage, ob ausländische Unternehmen ihren Arbeitnehmern beim Transport in oder durch Deutschland den Mindestlohn nach dem MiLoG bezahlen müssen.
Unstreitig ist dies in den Fällen, in denen ein Transport nur im Inland stattfindet (sogenannte Kabotage-Fahrten); außerdem gilt das MiLoG bei grenzüberschreitendem Verkehr, bei dem ein
Zwischenstopp für die Be- oder Entladungen in Deutschland eingelegt wird. Problematisch ist der Transitverkehr, bei dem deutsches Territorialgebiet lediglich durchquert wird. Ob das MiLoG
hier anwendbar ist, klärt nun die EU-Kommission. Vorerst wurde die Geltung des MiLoG für den Transitverkehr ausgesetzt – momentan leiten die Kontrollbehörden keine Ordnungswidrigkeitsverfahren
ein.