Forderungsmanagement

Der BGH hat festgehalten an seiner Rechtsprechung, dass zu den eigenen Einkünften im Sinne von § 850c IV ZPO auch die Zuwendungen zählen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. § 850c IV ZPO erfasse bereits schon nach dem Wortlaut jede Art von Einkünften (BGH WM 2009, 1153). Der Wortlaut solle ermöglichen, dass die Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter mit eigenen Einkünften flexibel gestaltet werde, wobei das Gericht in seinen Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen habe, der aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten sei (BT-Drucks. 8/693 S. 48 f.). 

Daher seien Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder einem Dritten beziehe, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c IV ZPO zu berücksichtigen, da hierdurch der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt und somit der zum Unterhalt verpflichteten Schuldner entlasten werde (BGH WM 2009, 1153).

Gleiches gelte für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden, wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, da kein sachlicher Grund bestehe zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu differenzieren (LG Ansbach JurBüro 2010, 50, 51).
Naturalleistungen seien daher Einnahmen im Sinne v. § 850c IV ZPO (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51, MünchKomm-ZPO Smid, 4. Aufl., § 850c, Rn. 20).


BGH Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZB 41/14 (LG Oldenburg)

Kommentar schreiben

Kommentare: 0