Organhaftung für Unternehmensbußgelder

Das LArbG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.01.2015 (Az. 16 Sa 458 und 459/14) das Urteil des ArbG Essen vom 19.12.2013 (Az. 1 Ca 3569/12) bestätigt und einen Schadenersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Zusammenhang mit einer Kartellbuße verneint. Begründung: Der Gesetzgeber hat die Höhen den Bußgeldes für natürliche Personen (Begrenzung auf EURO 1 Mio.) und juristische Personen (bis zu 10 % des Umsatzes) unterschiedlich geregelt. Diese Differenzierung würde bei einer Regresshaftung unterlaufen werden.