Haftung für minderwertige Medizinprodukte

Das CE-Kennzeichen ist bei Medizinprodukten Pflicht und besitzt die Bedeutung eines Qualitätszeichen, auf das Anwender und Patienten vertrauen dürfen (VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2008, Az. 16 K 07.1026). Im Rechtsstreit von dem LG Karlsruhe ging es um eine Schadenersatzforderung einer Klägerin in Deutschland, der minderwertige Brustimplantate des französischen Herstellers PIP eingesetzt worden waren. Das LG Karlsruhe hat die Bedeutung des CE-Kennzeichens als Qualitätszeichen in seiner Entscheidung 25.11.2014 (Az. 2 = 25/12) bestätigt und eine Haftung des behandelnden Arztes, des TÜV Rheinland als Benannte Stelle, der Haftpflichtversicherung von PIP und des in Deutschland ansässigen Lieferanten des von PIP verwendeten Silikons verneint. Begründung:


  • Der Arzt darf auf das CE-Kennzeichen vertrauen
  • Die Benannte Stelle ist nicht Marktüberwachungsbehörde und nicht beliehener Unternehmer; der Vertrag zwischen dem Hersteller und der Benannte Stelle ist privatrechtlicher Natur und entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter; keine Haftung aus Unterlassung mangels Garantenstellung
  • Der Haftpflichtversicherer von PIP hatte in zulässiger Weise seine Haftung auf in Frankreich eintretende Schadensfälle begrenzt.