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Produkthaftungsrecht

Produkthaftung bedeutet schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit. In Deutschland kann man die Entwicklung der Rechtsprechung zur traditionellen, verschuldensabhängigen Produkthaftung als abgeschlossen betrachten. Das wesentliche Indiz dafür ist, dass immer weniger höchstrichterliche Entscheidungen ergehen.

Im Gegensatz zur traditionellen Produkthaftung sieht das Produkthaftungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 15.12.1989 eine Haftung ohne Verschulden vor. Mit diesem Gesetz hat die Bundesrepublik Deutschland die "Richtlinie des Rates der EU vom 25.07.1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte" in nationale Recht transformiert.

Diese Richtlinie der EU wurde von allen Mitgliedstaaten in nationalstaatliches Recht umgesetzt, wobei in nicht maßgeblichen Teilbereichen Abweichungen zugelassen wurden. Diese Richtlinie hat darüber hinaus die Gesetzgebung in anderen Staaten stark beeinflusst und zu teilweise "richtlinienkonformen" Produkthaftungsgesetzen geführt.

Die Haftung für ein Schaden stiftendes Produkt trifft grundsätzlich den Hersteller (= Produzent). Das Produkthaftungsgesetz hat den Kreis der Haftungsadressaten ausgedehnt auf z.B. den Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen, den Importeur und den Quasihersteller. Aber auch der Lieferant kann für einen Schaden, den ein fehlerhaftes Produkt verursacht, haften. Das Gesetz spricht in § 4 Abs. 3 ProdHG bewusst nicht vom Händler bzw. Verkäufer, um so alle Formen des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck zu erfassen.

Der Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen, also der Zulieferer, haftet, wenn durch den Fehler seines Teilproduktes bzw. Grundstoffes der Schaden entstanden ist.

Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht sicher ist. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 01.05.2004 (GPSG) soll von staatlicher Seite sicherstellen, dass unsichere Produkte nicht auf den Markt gelangen. Dieses Gesetz setzt EG-Harmonisierungsrichtlinien zu speziellen Produktbereichen - z.B. die Maschinenrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie, die Spielzeugrichtlinie usw. - in deutsches Recht um. Dieses Gesetz schreibt nicht nur vor, dass z.B. auch ein Händler die Behörden informieren muss, wenn er weiß oder wissen muss, dass ein Verbraucherprodukt nicht den vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht, §§ 5 Abs. 3, 4 GPSG. Grundsätzlich ist jedes Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Außerdem sind die Vorgaben zu CE- und GS-Kennzeichnung streng zu beachten!

Mit der Globalisierung und der sich stetig intensivierenden Vernetzung der Märkte sind für deutsche Produzenten und Zulieferer die Produkthaftungsnormen anderer Staaten zwingend Gegenstand des Haftungsmanagements geworden. Es genügt nicht mehr, sich mit dem deutschen Produkthaftungsrecht oder vielleicht noch mit dem Produkthaftungsrecht der Mitgliedsstaaten der EU auseinanderzusetzen. Dies gilt selbstverständlich auch für einen ausländischen Produzenten im Hinblick auf das deutsche Recht.

Die Produkthaftung kann einen Produzenten aber auch dann erfassen, wenn das Schaden stiftende Produkt von ihm gar nicht hergestellt wurde. Durch die zunehmende Produkt- und Markenpiraterie gelangen vermehrt Produkte auf den Markt, die vom Original fast nicht mehr zu unterscheiden sind. Deshalb muss der Hersteller Wege finden, um sein Produkt wirksam vor Fälschungen zu schützen. Unterlässt er dies, wird ihm der Nachweis, dass es sich bei dem unsicheren Produkt, das die Schäden verursacht hat, nicht um ein eigenes Produkt handelt, nur schwer gelingen.

Die Vertragsgestaltung, gerade auch im Verhältnis Hersteller und Zulieferer, kann wirksam Haftungsrisiken ausschließen.

Der Lieferant kann aufgrund seiner Meldepflichten in den Haftungskreis geraten, denn die Normen, die diese Pflichten begründen, werden als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen.

Fortschreitende Technik, sich ändernde Haftungsregelungen und das Geflecht der uneinheitlichen Haftungsrisiken erfordern ein gut funktionierendes Qualitäts- und Haftungsmanagement.

Wir erstellen für Sie Haftungsanalysen. Wir beraten Sie bei der Beachtung der Vorgaben des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Einhaltung der entsprechenden Richtlinien. Wir helfen Ihnen bei der Errichtung eines Rückrufmanagements. Wir gestalten für Sie Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das Spektrum unserer Leistungen umfasst auch die Bereiche Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Produktsicherheit.