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Änderung des chinesischen Personeneinkommensteuergesetzes

Die Abänderung des Personeneinkommenssteuergesetzes(PESG), ist am 29.12.2007 auf der 31. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Chinesischen Nationalen Volkskongresses angenommen worden. Die Änderungen traten mit 01.03.2008 in Kraft.

Die hauptsächliche Aufgabe dieser Gesetzesrevidierung war Erhöhung der Steuerfreigrenze. Für die meisten chinesischen Bürger, die von mittleren und niedrigen Einkommen leben, bedeutet eine Erhöhung der Steuerfreigrenze eine Steuerreduktion, was ihren persönlichen Interessen sehr entgegenkommt. Daher hat der Ständige Ausschuss des chinesischen Nationalen Volkskongresses nach der Abänderung im Jahr 2006, wobei die Steuerfreigrenze von 800 auf 1600 RMB angehoben worden war, die Freibeträge nochmals von 1600 auf 2000 RMB erhört. Diese soll die Steuerbelastung der mittleren und niedrigen Einkommen reduzieren.

 Das derzeitige chinesische Personeneinkommensteuergesetz stammt aus dem Jahr 1993. In den letzten Jahrzehnten ist der Lebensstandard der Chinesen ständig gestiegen. Dies hat Veränderungen beim Wachstum der Einnahmen und Ausgaben der Stadtbevölkerung mit sich gebracht. Die Revidierung des Gesetzes war eine Anpassung an diese neuen Umstände.

Nach der Reform sind  die Abzüge auf Arbeitseinkünfte in China in einem progressiven System gestaffelt:

Zu versteuerndes Einkommen (in RMB)

Zu versteuerndes Einkommen (in Euro)

Abzüge

unter 500 RMB

unter 45 Euro

5%

501-2.000 RMB

45-180 Euro

10%

2.001-5.000 RMB

180-450 Euro

15%

5.001-20.000 RMB

450-1.800 Euro

20%

20.001-40.000 RMB

1.800-3.600 Euro

25%

40.001-60.000 RMB

3.600-5.500 Euro

30%

60.001-80.000 RMB

5.500-7.300 Euro

35%

80.001-100.000 RMB

7.300-9.200 Euro

40%

über 100.000 RMB

über 9.200 Euro

45%

 

"Zu versteuerndes Einkommen" bedeutet das nach Abzug des Freibetrages von 2000 RMB verbleibende monatliche Arbeitseinkommen.  

Für die in China steuerpflichtigen Ausländer gibt es noch einen Zuschlag in Höhe von 2.800 RMB neben den Freibeträgen, der ebenfalls steuerfrei ist.

Am 18.02.2008 wurde die Abänderung der Ausführungsvorschriften zum Personeneinkommensteuergesetz (APESG) vom State Counsel der VR China (SC) veröffentlicht. Sie ist am 01.03.2008 in Kraft getreten.

Eine wichtige Änderung des APESG ist vor allem, dass nach den neuen Bestimmungen alle Zusatzleistungen zum Lohn auch versteuert werden müssen.

§10 APESG lautet:

"Die Form des Personeneinkommens beinhaltet Bargeld, Sache, Wertpapiere und wirtschaftliches Interesse in anderer Form. Stellt das Einkommen eine Sache dar, soll sich die Steuer nach dem auf der Quittung stehenden Preis richten. Wenn es dafür keine Quittung gibt oder der auf der Quittung stehende Preis offenbar zu niedrig ist, soll sich die Steuer nach dem Marktpreis richten. Besteht das Einkommen in einem Wertpapier, soll sich die Steuer nach dem Nennbetrag oder Marktpreis des Papiers richten. Stellt das Einkommen ein wirtschaftliches Interesse in anderer Form dar, soll sich die Steuer nach dem Marktpreis richten."

Dies ist nun die fünfte Revision des Einkommensteuergesetzes durch die chinesische Legislative seit seinem Inkrafttreten vor rund fünfzehn Jahren. Wie zu erfahren war, wird die chinesische Legislative in Zukunft das Gesetz ständig weiter anpassen, um verstärkt für eine gerechte Einkommensverteilung zu sorgen.